Dr. med. univ. Barbara Zweytick

Ihre Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie

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Dr. med. univ. Barbara Zweytick

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Ihre Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie

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Refundierung

Unsere Gesundheit ist unser wichtigstes Gut. Immer mehr PatientInnen entscheiden sich daher für eine Untersuchung bei einem erfahrenen Wahlarzt ihres Vertrauens. Sie sparen damit immer entscheidende Zeit zum Wohle ihrer Gesundheit – und bekommen in der Regel bis zu 80 Prozent des Kassentarifs erstattet.

Erstklassige Beratung im Vordergrund

Die Vorteile meiner Wahlarztordination („Klasse statt Masse“)

  • Kurze Wartezeiten auf einen Termin
  • Keine oder minimale Wartezeiten in der Ordination
  • Ruhiges Ambiente und somit eine höhere Behandlungsqualität
  • Ich nehme mir Zeit, all Ihre Fragen ausreichend und verständlich zu beantworten
  • Telefonische Erreichbarkeit bei Akutanfragen
  • Hausbesuche bei Bedarf

Refundierung von bis zu 80 %

Als Wahlarzt stelle ich Ihnen nach erfolgter Ordination eine Privathonorarnote aus. In meiner Honorarnote werden alle refundierbaren Punkte einzeln angeführt um eine möglichst unproblematische Kostenrückerstattung über Ihre Krankenkasse zu ermöglichen.

Sie erhalten von mir ein Formular, das Sie bei Ihrer Krankenkasse zusammen mit der Honorarnote einreichen können. Nach Einreichung wird Ihnen für die Behandlung von Ihrer Krankenkasse eine Rückvergütung von ca. 80 % des Kassentarifes ausbezahlt.

Die Höhe der Refundierung ist je nach Krankenkasse und erbrachter Leistung unterschiedlich. Privatversicherungen decken je nach Vertrag bis zu 100 % der Honorarleistung ab.

Information zur Kostenerstattung:

  • Die Originalrechnung (Honorarnote) mit Zahlungsnachweis muss innerhalb von 42 Monaten (3 ½ Jahren) nach der Behandlung eingereicht werden (einzeln oder mehrere Honorarnoten)
  • Selbstbehalte und Kostenbeteiligungen sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
  • Grundlage für die Berechnung Ihrer Kostenerstattung ist der jeweils gültige Kassentarif. Die Höhe der Kostenerstattung beträgt gemäß der gesetzlichen Bestimmung bis zu 80 % des Kassentarifs (jener Tarif, den die Kasse einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung bezahlt).
  • Für Leistungen, die auch bei Kassenärzten nicht bezahlt werden, wird kein Kostenersatz gewährt.
  • Es werden nur Leistungen ersetzt, wenn Sie nicht im gleichen Quartal (Gebietskrankenkasse), bzw. Monat (kleine Krankenkassen) einen Arzt der gleichen Fachrichtung besucht haben.
  • Bei Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen werden 100% des Kassentarifes erstattet.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Sozialversicherungsträger und Ihrer Versicherung in Bezug auf die Kostenerstattung.

Mehr Informationen unter:

Formulare: